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Für kranke und pflegebedürftige Menschen können häufiger Krankenfahrten zum Facharzt, zur Dialyse, zur Chemotherapie oder zu einer Fachklinik usw. anfallen.

Viele Menschen mit einem Pflegegrad oder einer Behinderung können ihre Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus noch selbst organisieren und auch selbstständig ohne Begleitung durchführen. Aber irgendwann kann der Zeitpunkt kommen, wo dies zum Beispiel aus Mobilitätsgründen einfach nicht mehr möglich ist.

Die Krankenfahrten können nicht immer von den pflegenden Personen aus dem Umfeld abgedeckt werden. Dann muss ein Taxi oder Krankentransport in Anspruch genommen werden. Die Kosten für den Krankentransport werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen.

Der Fahrdienst Linden aus Leichlingen gibt Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Es muss zwingend eine medizinische Notwendigkeit vorliegen. Diese wird vom behandelnden Arzt mit einer ärztlichen Verordnung bescheinigt. Fahrten mit einem Taxi oder einem Mietwagen werden nur dann erstattet, wenn aus medizinischer Sicht die Fahrt mit einem Privatfahrzeug oder den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

Fahrten zu einer stationär erbrachten Leistung sowie Fahrten zu einer vor- oder nachstationär erbrachten Leistung, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann. Fahrten zu einer ambulanten Operation, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.

Stehen medizinisch zwingend notwendige Fahrten zu ambulanten Behandlungen an, werden diese nur in folgenden Fällen bewilligt: Die zu befördernde Person muss entweder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder Pflegegrad 5 haben (mit dauerhafter Einschränkung der Mobilität) oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BL (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig) besitzen.

Wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Krankenfahrt vorliegen, kann der behandelnde Arzt auch ambulante Fahrten (zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen) verordnen. Die Krankenkassen und der medizinische Dienst sind nicht berechtigt, den Anspruch und die medizinische Notwendigkeit der Fahrten in Frage zu stellen.

Dialyse oder onkologische Chemo- oder Strahlentherapie. Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (gemäß §25 Abs. 1 SGB V) Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen (gemäß §25 Abs. 2 SGB V) Untersuchungen zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen (gemäß §25a SGB V). Dazu gehört z.B. das Darmkrebs-Screening oder für Frauen das Gebärmutterhalskrebs-Screening. Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (gemäß §26 SGB V). Auch bekannt als die sogenannten U-Untersuchungen. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn- Mund- und Kieferkrankheiten.

Eine Dialysebehandlung (Blutwäsche) ist anstrengend und nicht jeder Dialysepatient ist in der Lage, selbst zur Behandlung zu fahren. Oftmals müssen die Patienten mehrfach in der Woche zur Dialyse und die Angehörigen können auch nicht immer die Fahrten übernehmen und es muss ein Krankentransport organisiert werden?

Die Krankenkassen übernehmen in der Regel nur Krankentransportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit/Dialysestation.

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